Steuerliche Abzugsfähigkeit
Die Kosten für Augenlaseroperationen sind genauso wie die Kosten für eine Brille als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG absetzbar. Denn bei Kunden, die sich dieser Behandlung unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor.
Daher müssen diese Kosten auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden.





